134 StPO). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus.» 3. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, lag der Grund für den beantragten Anwaltswechsel darin, dass Fürsprecher B.________ nach Auffassung des Beschwerdeführers «nichts» gemacht habe. Laut seinem Schreiben vom 21. Februar 2019 stört sich der Beschwerdeführer weiter daran, dass sein Verteidiger ei-