(nachfolgend: Beschwerdeführer) selber ein Schreiben an die Beschwerdekammer. Diesem ist sinngemäss zu entnehmen, dass er nach wie vor nicht einverstanden ist mit der Mandatsführung seines Verteidigers und er einen Anwaltswechsel wünscht. Das Schreiben ist somit als Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019 zu behandeln. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).