1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 rechtskräftig geworden sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.