11. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der durch die Abweisung der Herausgabegesuche der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge begangene Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über diese Gegenstände ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen für die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach wie vor erfüllt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.