Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verweigerung der Freigabe des beschlagnahmten Mercedes-Benz D E 350 CDI T seine Wirtschaftsfreiheit tangiere, weil er im Rahmen des H.________ Projekts auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei, ist seine Rüge unbegründet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fortbewegungsbedürfnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Herausgabe des Mercedes-Benz D SL 500 abgedeckt sind.