9 des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 6.2). Gestützt auf diese Ausführungen handelt es sich beim H.________ Projekt ohne Zweifel um ein Unternehmen. Wer einen solchen Betrieb als Geschäftsführer leitet, ist nicht Berufsmann i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, sondern Unternehmer und kann daher den Schutz dieser Gesetzesnorm selbst für unentbehrliche Gegenstände seines Geschäfts nicht anrufen. Im Übrigen erzielt der Beschwerdeführer durch das H.________ Projekt noch keine Einnahmen. Das Projekt befindet sich erst im Aufbau.