Objekte, welche der Schuldner jedoch im Rahmen einer Unternehmung verwendet, besitzen keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (BGE 95 III 81 S. 83). Bei der Unternehmung spielt der Kapitaleinsatz (zur Beanspruchung der Arbeitskraft von Drittpersonen, zur maschinellen Einrichtung etc.) die massgebende Rolle. Im Wesentlichen hängt die Unterscheidung davon ab, welche Faktoren überwiegen: Die persönliche Arbeitskraft des Schuldners oder die fremde Arbeitskraft und das Kapital (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).