Nach dieser Bestimmung ist nicht jede Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit i.e.S. geschützt. Der Begriff des Berufes setzt die Benutzung persönlicher Fähigkeiten, eigener Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus (Urteil des Bundesgerichts 5A_799/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Objekte, welche der Schuldner jedoch im Rahmen einer Unternehmung verwendet, besitzen keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (BGE 95 III 81 S. 83).