Der Eigentumserwerb an einem Fahrzeug ist formlos möglich (vgl. Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ausserdem ist bei der weiteren Benutzung der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer der Werterhalt im Verwertungsfall nicht gewährleistet. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft zur sachgemässen Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet, was die Vermeidung unnötiger Wertverminderungen einschliesst (Art 266 Abs. 2 StPO; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 7a zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 266 StPO).