SR 741.01). Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Fahrzeuge jedoch zur Sicherstellung der zu erwartenden Ersatzforderungen beschlagnahmt (Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2018; angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2019, Ziff. 2.1 der Begründung). Da bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme andere Interessen auf dem Spiel stehen als bei einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme ist der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid auf die nachfolgend vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht eins zu eins anwendbar. 9.3 Der Eigentumserwerb an einem Fahrzeug ist formlos möglich (vgl. Art.