9.2 Ob und in welchem Rahmen eine Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt von der Qualität des Tatverdachts und von den übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen ab. Das zweite Kriterium ist für jeden Beschlagnahmegrund separat zu betrachten (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165). Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 139 IV 250 bezieht sich auf eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 90a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).