In diesem Entscheid habe das Bundesgericht die Herausgabe des Motorfahrzeugs lediglich deshalb abgewiesen, weil es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger gehandelt habe. Für diesen wäre es ein Leichtes gewesen, das Fahrzeug nach einer Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung erschwert hätte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei ihm um einen Schweizer Bürger handle. Er lebe in geregelten Verhältnissen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er sich den allfälligen Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterziehen werde.