9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass ein Veräusserungsverbot als mildere Massnahme zur Beschlagnahme der Fahrzeuge in Betracht komme. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft lediglich allgemeine Aussagen zum Sicherstellungsbedürfnis der Strafverfolgung gemacht. Sie sei nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingegangen. Dies stehe im Widerspruch zum BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht die Herausgabe des Motorfahrzeugs lediglich deshalb abgewiesen, weil es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger gehandelt habe.