Hingegen bringt er nicht vor, dass sich der Tatverdacht zerstreut habe. Die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist somit unbestritten und bedarf daher keiner eingehenden Prüfung (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019; BK 18 444 vom 29. Januar 2019).