Mit Beschluss BK 18 444 vom 29. Januar 2019 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen die Staatsanwaltschaft an, auf das Gesuch um Freigabe bzw. Wiedererwägung des Beschwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. E. 1.1 oben). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen – konkret mit einer Verfügungsbeschränkung für die beschlagnahmten Fahrzeuge – erreicht werden könnten. Er bestreitet somit die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Hingegen bringt er nicht vor, dass sich der Tatverdacht zerstreut habe.