7. 7.1 Bei Beschlagnahmeverfügungen handelt es sich um Verfügungen mit Dauerwirkung. Sie müssen daher an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar (GUIDON, a.a.O., S. 222 Rz. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Art. 267 Abs. 1 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit für die betroffene Person, Wieder-