71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung begründet die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die beschlagnahmten Vermögenswerte müssen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen. Somit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.