Die entsprechende Bestimmung besagt Folgendes: Wenn die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).