Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen der Einziehung Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. 6.3 Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» regelt Art. 71 Abs. 1 StGB eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Die entsprechende Bestimmung besagt Folgendes: