6. 6.1 Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Betreffend Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft in der Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2018 aus, es sei davon auszugehen, dass ein Teil der aufgeführten Gegenstände Surrogate eines durch eine Straftat erlangten Vermögenswerts darstellen würden. Soweit dies nicht der Fall sei, würden die Gegenstände der Erfüllung einer gerichtlich festzulegenden Ersatzforderung dienen. 6.2 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst.