5. Ergänzend zur angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass der herausverlangte Mercedes-Benz D E 350 CDI T nicht als unpfändbares Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu qualifizieren sei. Unterdessen stehe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit dem Mercedes-Benz D SL 500 ein Auto für notwendige Fahrten zur Verfügung. Auf die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, dies genüge nicht, weil er und seine Ehefrau teilweise gleichzeitig auf je ein Fahrzeug angewiesen seien, werde nicht näher eingegangen.