4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung genannten Fahrzeuge weder verhältnismässig noch aus Gründen der raschen Wertverminderung oder wegen übermässig kostspieligem Unterhalt angezeigt sei. Auf den Mercedes-Benz D E 359 (recte: 350) CDI T sei er ausserdem aus geschäftlichen Gründen angewiesen. Folglich seien sämtliche Fahrzeuge in seinem Eigentum herauszugeben.