Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veräusserungsverbot als milderes Mittel sei ausserdem nicht geeignet, um dem Sicherstellungsbedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen. Einerseits biete ein derartiges Veräusserungsverbot keinerlei Sicherheit, dass die Vermögenswerte nicht trotzdem veräussert würden. Auf der anderen Seite blende dieses Argument auch aus, dass der weitere Gebrauch der Fahrzeuge deren Wert zusätzlich schmälere und zudem jederzeit die Gefahr des Verlusts der Vermögenswerte durch Unfall oder Diebstahl bestehe.