3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Herausgabegesuche der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge damit, dass mit der Herausgabe des Mercedes-Benz D SL 500 an die Ehegatten das Argument des Beschwerdeführers entkräftet worden sei, die Beschlagnahme sämtlicher Fahrzeuge behindere ihn in seiner beruflichen Tätigkeit. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veräusserungsverbot als milderes Mittel sei ausserdem nicht geeignet, um dem Sicherstellungsbedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen.