Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe der übrigen in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge richtet. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer als Eigentümer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.