4 2.4 Diesen Ausführungen folgend ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Herausgabe des Motorboots Boesch richtet, mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bereits die Staatsanwaltschaft bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Herausgabe des beschlagnahmen Motorboots einen Nichteintretensentscheid hätte fällen sollen, anstatt das Gesuch abzuweisen. Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe der übrigen in Ziff.