Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen sein soll, in eigenem Namen Beschwerde zu führen bzw. ihre Interessen in eigenem Namen zu wahren. Es ist somit kein Grund erkennbar, weshalb vom Grundsatz abgewichen werden kann, wonach nur der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes und nicht zusätzlich die bloss wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerde legitimiert ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Beschuldigten handelt.