O., S. 373). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau sich keinen Anwalt leisten könne, weil das gesamte Vermögen und nahezu das gesamte Einkommen beschlagnahmt worden seien. Diesbezüglich kann ihm entgegengehalten werden, dass seine Ehefrau jederzeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen sein soll, in eigenem Namen Beschwerde zu führen bzw. ihre Interessen in eigenem Namen zu wahren.