Pra 2004 N. 32 S. 155). Ausnahmsweise ist die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der rechtliche Schutz auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine juristische Person ihre Interessen in eigenem Namen nicht mehr wahrnehmen kann (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Beschwerde der Ehefrau, welche Eigentümerin des Motorboots ist, wäre einzutreten gewesen, obwohl sie angeblich nur als Strohperson handelt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 373).