Seine wirtschaftliche Berechtigung am Motorboot ändere daran nichts. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht sein, dass zwar die Beschlagnahme einzig auf seine angebliche wirtschaftliche Berechtigung am Motorboot gestützt werde, ihm aber zugleich die Beschwerdeberechtigung abgesprochen werde, weil er nicht über das zivilrechtliche Eigentum verfüge. Zur Beschwerde befugt ist in erster Linie der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO).