Gemäss der Regelung im Ehe- und Erbvertrag vom 18. Juni 2004 befindet sich das Motorboot Boesch im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die übrigen nicht freigegebenen Fahrzeuge stehen hingegen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verweigerung der Herausgabe des beschlagnahmten Motorboots nicht beschwerdelegitimiert sei, da er nicht der Eigentümer sei. Seine wirtschaftliche Berechtigung am Motorboot ändere daran nichts.