1 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind. 3 2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Gemäss der Regelung im Ehe- und Erbvertrag vom 18. Juni 2004 befindet sich das Motorboot Boesch im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers.