1.4 Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.5 Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2019 innert einmal gewährter Fristerstreckung eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.