Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Beschluss BK 18 444 vom 29. Januar 2019 hob die Beschwerdekammer das Schreiben (bzw. die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Freigabe bzw. Wiedererwägung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Gesuch materiell zu behandeln. 1.2 Dieser Anweisung kam die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2019 nach. Sie verfügte Folgendes: 1. Das Gesuch von G.________ vom 08.10.2018 um Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges