Diese Anträge beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2018. Sie teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass sie das Gesuch um Herausgabe der Fahrzeuge als Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme auffasse, für welche kein Anlass bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen.