Im Zusammenhang mit seiner entsprechenden Eingabe vom 11. März 2019 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren an sich, sondern lediglich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichten kann. Zudem hätte er in der hier interessierenden Konstellation selbst bei Einreichen einer Stellungnahme und bei Obsiegen der Privatklägerschaft keine Verfahrenskosten zu tragen gehabt. Diesfalls hätte der Kanton Bern – zufolge fehlerhafter Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft – die Kosten des Beschwerdeverfahrens getragen.