5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten, der auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, keine entstanden. Im Zusammenhang mit seiner entsprechenden Eingabe vom 11. März 2019 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren an sich, sondern lediglich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichten kann.