Somit ist anzunehmen, dass er im Fall einer Fortführung des Verfahrens EO 19 704 und im Fall des Erlasses eines Strafbefehls erneut Einsprache erheben würde, womit auch dieses Verfahren noch längere Zeit dauern könnte. 4.6 Dass die Staatsanwaltschaft das neuerliche Verfahren sistiert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.