Davon, dass dies durch eine Sistierung des neuerlichen Strafverfahrens in rechtlich relevanter Weise verzögert würde, kann jedoch nicht gesprochen werden. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden soll sich der Beschuldigte dahingehend geäussert haben, dass er erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung über eine Anpassung der Bewirtschaftung oder andere Massnahmen diskutieren wolle. Somit ist anzunehmen, dass er im Fall einer Fortführung des Verfahrens EO 19 704 und im Fall des Erlasses eines Strafbefehls erneut Einsprache erheben würde, womit auch dieses Verfahren noch längere Zeit dauern könnte.