6 auch wenn nicht bekannt ist, ob anlässlich der Hauptverhandlung ein Urteil hat ergehen können und ob dieses von den Parteien akzeptiert wird. Das hier interessierende Verfahren ist erst seit Januar 2019 hängig und betrifft einen Sachverhalt aus dem Jahr 2018. Die Verfolgungsverjährung ist somit noch kein Thema. Der Staatsanwaltschaft ist bekannt, dass der Sistierung zeitliche Grenzen gesetzt sind. Sollten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens PEN 17 367 Verzögerungen einstellen, wäre die Rechtmässigkeit der Sistierung zu überprüfen.