Wie bereits erwähnt, setzt das Beschleunigungsgebot der Sistierung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3). Die Sistierung des Strafverfahrens beruht hier, wie dargelegt, auf einem objektiven Grund. Das Strafverfahren bezüglich der ersten Anzeige war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits weit fortgeschritten, stand das Datum der Hauptverhandlung doch bereits fest (16. April 2019). Zeitliche Aspekte standen im Verfügungszeitpunkt somit der Sistierung nicht entgegen. Gleiches gilt heute,