Schliesslich halten die Beschwerdeführenden dafür, dass das Beschleunigungsgebot der Sistierung entgegenstehe. Sie müssten den bestrittenen Zustand, d.h. die Trinkwasserverunreinigung in den Monaten Mai bis November, seit dem Jahr 2016 und damit seit längerer Zeit erdulden und den Aussagen des Beschuldigten zufolge soll erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung über eine Anpassung der Bewirtschaftung oder andere Massnahmen diskutiert werden. Mit der Sistierung des Verfahrens werde somit eine weitere Verzögerung in Kauf genommen. Wie bereits erwähnt, setzt das Beschleunigungsgebot der Sistierung Grenzen.