Abgesehen davon steht selbst eine erfolgte Sistierung Art. 333 Abs. 2 StPO bzw. einer Erweiterung der Anklage nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit auf eine Sistierung zurückkommen und diese aufheben. Somit kann auch nicht von einer von den Beschwerdeführenden geltend gemachten «Patt-Situation» gesprochen werden. 4.5 Schliesslich halten die Beschwerdeführenden dafür, dass das Beschleunigungsgebot der Sistierung entgegenstehe.