Das Beweisverfahren im hier interessierenden Verfahren wird durch dasjenige im Verfahren PEN 17 367 klar vereinfacht. Dass sich allenfalls hinsichtlich des Straftatbestands (insbesondere betreffend die subjektive Seite) eine andere rechtliche Würdigung ergeben könnte, ist nicht weiter von Relevanz. Auch Art. 333 Abs. 2 StPO (Erweiterung der Anklage) steht der Sistierung nicht entgegen, ist doch die Möglichkeit der Erweiterung einer Anklage keine zwingende, sondern lediglich eine fakultative Bestimmung. Abgesehen davon steht selbst eine erfolgte Sistierung Art. 333 Abs. 2 StPO bzw. einer Erweiterung der Anklage nicht entgegen.