Ein sachlicher Grund ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens geradezu unentbehrlich für den Ausgang des von der Sistierung betroffenen Verfahrens ist. Eine Sistierung kann sich bereits dann aufdrängen, wenn jenes (andere) Verfahren für die Beurteilung des von der Sistierung betroffenen Verfahrens bedeutsam ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Dies ist hier klar zu bejahen. Das Beweisverfahren im hier interessierenden Verfahren wird durch dasjenige im Verfahren PEN 17 367 klar vereinfacht.