Gleichzeitig bedeutet dies aber nicht, dass die entsprechenden Folgerungen jenes Verfahrens unbesehen bzw. ohne nähere Prüfung übernommen würden. 4.4 Was die Beschwerdeführenden in ihrer Replik weiter vorbringen, ändert nichts daran, dass ein sachlicher Grund für die Sistierung vorliegt. Ein sachlicher Grund ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens geradezu unentbehrlich für den Ausgang des von der Sistierung betroffenen Verfahrens ist.