Gleiches gilt hinsichtlich des Arguments, wonach durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Art. 4 StPO (d.h. der Grundsatz der Unabhängigkeit [hier: der Strafverfolgungsbehörde]) verletzt werde. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Sistierung eines Verfahrens mit Blick auf den Ausgang eines anderen (konnexen) Verfahrens ausdrücklich vor. Dass Folgerungen aus jenem Verfahren Einfluss auf das von der Sistierung betroffene Verfahren haben, ist logische Konsequenz. Gleichzeitig bedeutet dies aber nicht, dass die entsprechenden Folgerungen jenes Verfahrens unbesehen bzw. ohne nähere Prüfung übernommen würden.