5 Auch der Einwand, wonach der Grundsatz der Trennung von untersuchender und urteilender Instanz verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft das neue Strafverfahren sistiere und das Urteil im Verfahren PEN 17 367 abwarte, kann nicht gehört werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Arguments, wonach durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Art. 4 StPO (d.h. der Grundsatz der Unabhängigkeit [hier: der Strafverfolgungsbehörde]) verletzt werde.