29 StPO) der Sistierung entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verfahrensvereinigung der beiden Anzeigen war bereits bei Einreichung der zweiten Anzeige aufgrund des Verfahrensstands der ersten Anzeige ausgeschlossen, erfolgte die zweite Anzeige doch erst in einem Zeitpunkt, in welchem die erste Anzeige bereits beim Regionalgericht hängig war (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 StPO).