Zum einen ist dieser Umstand bekannt, haben die Beschwerdeführenden diesen doch bereits im Verfahren PEN 17 367 vorgetragen (Eingabe vom 10. Dezember 2018, vgl. Beschwerdebeilage 8). Zum anderen haben diese angeblich geschädigten Personen – soweit ersichtlich – keine Strafanzeige eingereicht, weshalb ihnen im hier interessierenden Verfahren keine eigenen Rechte zukommen. Zudem können die Beschwerdeführenden auch nicht in deren Namen Beschwerde gegen die Verfahrenssistierung führen. Inwiefern der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) der Sistierung entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.